Der Ausschluss eines Anbieters vom Submissionsverfahren kann durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch Zuschlagserteilung an einen andern Anbieter erfolgen. In der Regel haben die Anbieter keinen Anspruch darauf, dass über einen allfälligen Ausschluss von der Teilnahme am Beschaffungsverfahren mit separatem Entscheid vorweg entschieden wird. Die Vergabebehörden machen häufig von der Möglichkeit des impliziten Ausschlusses Gebrauch, da der Erlass von gesonderten Ausschlussverfügungen das Verfahren verzögern kann.