Aus den Erwägungen: 5.3 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind. Erfüllt ein Bewerber die bei einem Eignungskriterium gestellten Anforderungen nicht, so muss er als ungeeignet ausgeschlossen werden. Eine Kompensation durch eine Mehreignung bei einem andern Eignungskriterium ist nicht möglich (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 554 ff., 588). Das hier umstrittene Eignungskriterium M2 ist als Ausschlusskriterium ausgestaltet.