6.2 Selbst wenn der Bericht des Rehazentrums Seewis vom 13. August 2012, der deutlich später erstattet wurde, in die vorliegende Betrachtung einbezogen würde – massgebend für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 129 V 167 E. 1), wobei aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung einbezogen werden können, sofern der nachträgliche Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt wurden (BGE 130 V 138 E. 2.1) – änderte sich nichts an der Rechtmässigkeit der erwähnten Verfügung, da im Bericht