6.1 Seitens der IV-Stelle erging in der Folge ein Vorbescheid, womit dem Versicherten mangels Kooperation die beantragten Leistungen zu Recht verweigert wurden. Inwiefern daran die Bestätigung einer Autofahrschule vom 21. Oktober 2011 und eines nach Abschluss der Taxifahrer-Ausbildung in Frage kommenden Arbeitgebers vom 17. November 2011 etwas ändern sollten, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend erliess die IV-Stelle am 22. Dezember 2011 die vorliegend angefochtene Verfügung zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.