An dieser Sachlage änderte das Schreiben des Dr. K. vom 6. Oktober 2011 nichts, zumal dieser Arzt vom Beschwerdeführer offenbar nicht über die relevanten Umstände betreffend die beiden gegenüber ihm bestehenden Auflagen aufgeklärt worden war. Bekanntlich hatte letzterer die Behandlung beim erwähnten Psychiater erst am 27. Juni 2011 aufgenommen, nachdem er sich zuvor bezüglich des bereits im Gutachten L. thematisierten Wechsels des behandelnden Psychiaters auf Anfrage der IV-Stelle vom 14. Dezember 2010 und nach Erinnerungen/Mahnungen vom 20. Januar, 18. März und vom 19. April 2011 – abgesehen von einem Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 15. Februar 2011, wonach sein Klient weiterhin einen