ATSG aufmerksam zu machen, unter erneutem Hinweis auf die Säumnisfolge. 5.6 An dieser Sachlage änderte das Schreiben des Dr. K. vom 6. Oktober 2011 nichts, zumal dieser Arzt vom Beschwerdeführer offenbar nicht über die relevanten Umstände betreffend die beiden gegenüber ihm bestehenden Auflagen aufgeklärt worden war.