Dies war zunächst einmal die Auflage vom 20. April 2011 betreffend ambulante Psychotherapie nach einem Wechsel des Therapeuten unter Bekanntgabe des neuen Therapeuten. Zum andern erachtete sie mit der Auflage vom 21. April 2011 in Anlehnung an das Gutachten L. eine umfassende Suchtmittelabstinenz als notwendig, die mittels zweimal pro Monat durchzuführendem Urintest nachzuweisen war, kam jedoch nach einer Intervention von Rechtsanwalt B. gemäss Schreiben vom 5. Mai 2011 mit einer abgeänderten Auflage vom 12. Mai 2011 darauf zurück, indem sie nunmehr bloss noch eine Can-