5.5 Vor diesem Hintergrund erachtete die IV-Stelle die Anordnung von Auflagen vor weiteren beruflichen Massnahmen zu Recht als geboten. Dies war zunächst einmal die Auflage vom 20. April 2011 betreffend ambulante Psychotherapie nach einem Wechsel des Therapeuten unter Bekanntgabe des neuen Therapeuten.