Dieses basiert neben der Exploration vom 20. Oktober 2010 u.a. auch auf den psychiatrisch relevanten Anteilen aus den von der IV-Stelle überlassenen Akten. Während den Angaben des behandelnden Psychiaters D. nach den oben wiedergegebenen Beweisgrundsätzen (Ziff. 4 hiervor) angesichts seiner Rolle ohnehin mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen ist, so erscheint das Gutachten L. als nachvollziehbar und schlüssig, sodass an seiner Beweistauglichkeit nicht zu zweifeln ist. 5.4 Übrigens kamen Psychiater D. im Bericht vom 5. März 2007 (unter der Überschrift Arbeitsfähigkeit) und Psychiater Dr. F. mit Bericht vom 25. Juni 2007 hinsichtlich der Grundproblematik der Polytoxikomanie zu ähnli-