5.3 Wenn letzterer in der Beschwerde meint, die Verwaltung hätte unter diesen Umständen einen anderen Therapeuten bestimmen müssen, so verkennt er die Rolle der IV-Stelle, der es lediglich aber immerhin oblag, medizinische Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand einzuholen, während die Wahl des Therapeuten in der Kompetenz des Versicherten liegt. Dementsprechend beauftragte die Verwaltung Psychiater Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses basiert neben der Exploration vom 20. Oktober 2010 u.a. auch auf den psychiatrisch relevanten Anteilen aus den von der IV-Stelle überlassenen Akten.