Wird eine Eingliederung nicht für möglich gehalten, müssen dafür konkrete und objektive Hinweise vorliegen. Die IV-Stelle darf sich nicht bloss auf die subjektiven Angaben der versicherten Person stützen (ZAK 1981 S. 47). 5.2 In Nachachtung dessen versuchte die IV-Stelle einen Bericht beim behandelnden Psychiater D. einzuholen, der diesem Ansinnen jedoch trotz wiederholter Erinnerungen bzw. Mahnungen vom 8. November und 42 B. Gerichtsentscheide 3605