Die Abklärungen müssen aufzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten die betroffene Person in Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhanden wären. Zu diesem Zweck kann die IV-Stelle Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen sowie Abklärungen an Ort und Stelle durchführen (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wird eine Eingliederung nicht für möglich gehalten, müssen dafür konkrete und objektive Hinweise vorliegen.