Nach Randziffer 1047 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), die seit Jahren unverändert in Kraft ist, sind für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und die übrigen Abklärungen massgebend. Die Abklärungen müssen aufzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten die betroffene Person in Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhanden wären.