In der Invalidenversicherung gilt wie erwähnt seit jeher der Grundsatz Eingliederung vor Rente, und dies noch verstärkt seit der 5. und 6. IV- Revision. Nach Randziffer 1047 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), die seit Jahren unverändert in Kraft ist, sind für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und die übrigen Abklärungen massgebend.