den; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). […] 5.1 In der Invalidenversicherung gilt wie erwähnt seit jeher der Grundsatz Eingliederung vor Rente, und dies noch verstärkt seit der 5. und 6. IV- Revision.