Im Rahmen einer beruflichen Massnahme hielt die IV-Stelle fest, die Firma G. wolle den Versicherten nicht weiter beschäftigen wegen mangelnder Pünktlichkeit und ungenügender Arbeitseinstellung. In einem Bericht der J. GmbH hiess es, der Versicherte habe zwar gute Leistungen erbracht, jedoch viele Absenzen wegen seiner eigenen Krankheit und wegen der Betreuung des Sohnes oder der Eltern aufgewiesen. Massnahmen betreffend berufliche Integration machten nur nach einer Veränderung der persönlichen Situation Sinn.