Von einer unfallähnlichen Körperschädigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bzw. im Sinne der Rechtsprechung kann deshalb trotz des Bizepssehnenrisses nicht gesprochen werden, woran auch die Auffassung des behandelnden Arztes gemäss Stellungnahmen vom 21. und 27. Dezember 2011 nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. OGer, 20.02.2013 3605 Invalidenversicherung. Auflagen im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen.