Abzustellen ist mithin auf die erste Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer vom 15. November 2011 bzw. durch die Arbeitgeberin gemäss Schadenmeldung vom 3. November 2011. Dass die Suva auf die Befragung des von ihm bei der Arbeit unterstützten Mechanikers verzichtete, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen, da dessen Angaben – wie auch jene des Arbeitgebers des Beschwerdeführers – aufgrund gleichgerichteter Interessen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu dessen Gunsten ausgefallen sein dürften. 5.3