5.1 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Frage nach einem besonderen Umstand anlässlich des Ereignisses missverstanden, plausibel wirkt. Dies ist nicht der Fall, da auch ihm klar sein musste, dass die Frage darauf zielte, ob bei dem nach seinen Angaben alltäglichen Herausnehmen und Ablegen eines Rades etwas Besonderes, also Ungewöhnliches oder Planwidriges, vorgefallen war, was er verneinte.