5. Vorliegend ist entscheidend, ob von der ursprünglichen Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wonach sich beim fraglichen Ereignis nichts Besonderes zugetragen habe, oder von der späteren, mit früheren Missverständnissen begründeten, dass sich das Rad plötzlich gelöst habe und vom Beschwerdeführer auch mit übermässigem Krafteinsatz nicht mehr habe gehalten werden können. Ersterenfalls steht allenfalls noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Debatte, zweiterenfalls darüber hinaus auch noch ein Unfall. 5.1