nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer U 236/03, E. 3.3.4). 5. Vorliegend ist entscheidend, ob von der ursprünglichen Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wonach sich beim fraglichen Ereignis nichts Besonderes zugetragen habe, oder von der späteren, mit früheren Missverständnissen begründeten, dass sich das Rad plötzlich gelöst habe und vom Beschwerdeführer auch mit übermässigem Krafteinsatz nicht mehr habe gehalten werden können.