Wenn der Arbeitgeber für die Widersprüche das schlechte Deutsch des Versicherten verantwortlich mache, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Frageblatt der Suva in fehlerfreiem Deutsch ausgefüllt worden sei; ohnehin wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, eine unzutreffende Schilderung durch den Versicherten richtig zu stellen.