Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Parz. Nr. X in B. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2010 Fr. 248‘000.00 betragen hat. 2.7 Wäre – im Sinne einer Hypothese – erwiesen, dass die Liegenschaft am 29. Dezember 2010 tatsächlich erheblich weniger wert war als der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis, so müsste – wie die Vorinstanz zurecht geltend macht – im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens die Differenz zwischen dem (tieferen) tatsächlichen Wert und dem bezahlten (übersetzten) Kaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung dem Geschäftsführer und Ver-