käufer C. der Liegenschaft im Steuerjahr 2010 als Einkommen zugerechnet werden. 2.8 Stichhaltige Gründe, weshalb sich der Wert der Liegenschaft in der hier massgeblichen Zeitspanne zwischen dem 30. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2011 derart vermindert haben soll, dass ein höherer Abschreibungssatz als der von der Vorinstanz zugelassene Satz von 1,5 % anwendbar wäre, bringt die beweispflichtige Beschwerdeführerin nicht vor.