eines Grundstückkaufs im Hinblick auf den zu vereinbarenden Kaufpreis in keiner Weise. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Parz. Nr. X in B. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2010 Fr. 248‘000.00 betragen hat.