Es ist im Rahmen des Prozessthemas davon auszugehen, dass dieser Betrag zu diesem Zeitpunkt dem Verkehrswert entsprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat diesen Preis in voller Kenntnis der angeblich schwierigen Verkäuflichkeit der Liegenschaft bezahlt. Dabei ist sie nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) zu behaften. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die für den Voreigentümer erstellte, rechtskräftige amtliche Verkehrswertschätzung vom 18. November 2011 in diesem Zusammenhang keine selbständige Rolle spielt. Diese dient allein steuerlichen Zwecken. Sie hat daher bezüglich des Verkehrswerts der Liegenschaft kaum Aussagekraft und bindet die Parteien