Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom Anschaffungswert der Liegenschaft (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich 2012, S. 396). Für höhere Abschreibungen ist die steuerpflichtige Person beweispflichtig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 132 N 106). 2.6 Die Beschwerdeführerin hat die streitbetroffene Liegenschaft am 29. Dezember 2010 für Fr. 248‘000.00 von ihrem Geschäftsführer gekauft. Es ist im Rahmen des Prozessthemas davon auszugehen, dass dieser Betrag zu diesem Zeitpunkt dem Verkehrswert entsprochen hat.