73 Abs. 1 lit. a StG). In der Praxis werden Abschreibungen nach pauschalierten Normalabschreibungssätzen behandelt, wie sie für den Kanton Appenzell Ausserrhoden in der Weisung der Staatssteuerkommission über Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen für Forschung und Entwicklung vom 27. Dezember 2012 festgelegt sind (entsprechend dem Merkblatt A/1995 für die Direkte Bundessteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung). Demnach beträgt der Abschreibungssatz für Wohnhäuser (Gebäude und Land) 1,5 %. Auszugehen ist dabei grundsätzlich vom Anschaffungswert der Liegenschaft (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich 2012, S. 396).