Den Kern der vorliegenden Streitsache bildet die Frage, ob und in welchem Umfang Abschreibungen auf einer neu erworbenen Liegenschaft im Geschäftsvermögen zulässig sind. Abschreibungen sind gewinnmindernd, sofern sie geschäftsmässig begründet sind, also einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung entsprechen (Art. 73 Abs. 1 lit.