Aus den Erwägungen: 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass sie die Liegenschaft Parz. Nr. X von ihrem Geschäftsführer C. im Jahr 1999 zum Preis von Fr. 210‘000.00 zuzüglich Nebenkosten gekauft habe.