Am 12. Oktober 2012 nahm die kantonale Steuerverwaltung auch hinsichtlich dieser Abschreibung eine Aufrechnung von Fr. 60‘300.00 vor und setzte den Reingewinn auf Fr. 63‘600.00 fest. B. In der gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprache vom 21. Oktober 2012 verwahrte sich die A. GmbH gegen diese Aufrechnungen u.a. mit dem Hinweis, dass die Abschreibungen aus kaufmännischer Sicht gerechtfertigt seien, da sich das „soziale Umfeld“ der Liegenschaft erheblich wertmindernd auswirken würde. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab; eine dagegen erhobene Beschwerde weist das Obergericht wie folgt ab: