zierte sie eine von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschreibung von Fr. 24‘400.00 auf der Liegenschaft Parz. Nr. X in dem Fr. 3‘800.00 übersteigenden Betrag von Fr. 20‘600.00 als geschäftsmässig unbegründet und nahm eine entsprechende Aufrechnung vor. Auch für das Jahr 2011 deklarierte die A. GmbH u.a. basierend auf Liegenschaftsabschreibungen von Fr. 64‘000.00 einen Reingewinn von Fr. 3‘300.00. Am 12. Oktober 2012 nahm die kantonale Steuerverwaltung auch hinsichtlich dieser Abschreibung eine Aufrechnung von Fr. 60‘300.00 vor und setzte den Reingewinn auf Fr. 63‘600.00 fest.