Insofern erscheint die von der Steuerverwaltung zugunsten der Beschwerdeführerin eingeräumte Fristverlängerung vom 7. März 2012 – zum Nachreichen der Steuererklärung – als unzulässig. […] 5. Die Steuerverwaltung ist somit im Ergebnis zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. OGer, 20.03.2013 3603 Abschreibungen auf einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen. Bemessung nach pauschalen Normalabschreibungssätzen; für höhere Abschreibungen ist der Steuerpflichtige beweispflichtig.