BGer 2C_86/2007, E. 4.1). 4.1 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ausdrücklich festzuhalten, dass die in Art. 171 Abs. 1 StG geregelte Einsprachefrist von 30 Tagen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist darstellt (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N 48; AR GVP 4/1992, Nr. 2108). Insofern erscheint die von der Steuerverwaltung zugunsten der Beschwerdeführerin eingeräumte Fristverlängerung vom 7. März 2012 – zum Nachreichen der Steuererklärung – als unzulässig.