Sachverhalt A. Mit Grundbucheintrag vom 29. Dezember 2010 erwarb die A. GmbH von ihrem Geschäftsführer C. die Liegenschaft Parz. Nr. X in B. für einen Kaufpreis von Fr. 248‘400.00. Gegenüber einem deklarierten Reingewinn von Fr. 2‘772.00 für das Steuerjahr 2010 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung am 12. Oktober 2012 einen Reingewinn von Fr. 23‘300.00. Dabei qualifi- 35