sprechenden Einwand auch materiell zu Recht nicht berücksichtigt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Jahresrechnung 2010, in der keine Wertberichtigung verbucht wurde. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht ein überspitzt formalistisches Vorgehen seitens der kantonalen Steuerverwaltung, da diese die erst nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor Erlass des Einspracheentscheids zugestellte Steuererklärung 2010 für die Beurteilung der Einsprache nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist nicht zu hören. Denn nach Art. 171 Abs. 3 StG ist der Unrichtigkeitsnachweis in der Einspracheschrift und somit innerhalb der Einsprachefrist anzutreten.