Dieser hätte im Übrigen auch gezeigt, dass – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren – im Jahre 2010 kein Verlust, sondern ein Reingewinn von Fr. 6…. resultierte. 3.4 Die geltend gemachten Wertberichtigungen sind äusserst vage und in keiner Weise quantifiziert dargetan; deshalb reichen die entsprechenden Vorbringen im Ergebnis nicht aus, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Steuerveranlagung in diesem Teil darzutun. Dass die Steuerverwaltung den ent- 34 B. Gerichtsentscheide 3603