Zum einen ist die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Gesellschaftszweck nicht nur im Aussenhandel mit Arzneimitteln tätig, sondern u.a. auch im Handel mit Kosmetika, Immaterialgütern und Kunstgegenständen. Es ist somit nicht erstellt, dass durch das angebliche Erlöschen der Swissmedic- Bewilligung kein steuerbarer Gewinn mehr erzielt werden konnte. Die nachträglich eingereichte Steuererklärung 2010 zeigt denn auch, dass der Gewinn (Betriebserlös) im massgeblichen Steuerjahr im Vergleich zum Steuerjahr 2009 nicht gänzlich weggebrochen ist, sondern sich von Fr. 2'4…. auf Fr. 7….