Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 169 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Eine Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 171 Abs. 3 StG). Diese Bestimmungen decken sich mit Art. 46 Abs. 3 bzw. Art. 48 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14).