Sachverhalt: Die Z. GmbH erhob innert Frist von 30 Tagen Einsprache gegen die Veranlagung nach Ermessen. Mit ihrer Einsprache stellte sie ein Fristverlängerungsgesuch für die Einreichung des Jahresabschlusses 2010. Am 7. März 2012 verlängerte die kantonale Steuerverwaltung die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis 15. April 2012. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der Z. GmbH nicht ein, nachdem die Steuererklärung erst am 22. Mai 2012 eingereicht wurde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Z. GmbH Beschwerde beim Obergericht.