ist. OGer, 30.10.2013 3602 Das Verfahren bei der Ermessensveranlagung. Das in Art. 171 Abs. 3 StG aufgestellte Erfordernis, dass die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern Prozessvoraussetzung; bei deren Fehlen ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Die in Art. 171 Abs. 1 StG für alle Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen festgelegte Einsprachefrist von 30 Tagen stellt eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist dar. 32 B. Gerichtsentscheide 3602