vgl. BGE 140 II 25 E. 6). Denn die Zuweisung dieser weiteren Flächen zur Weilerzone wurde von der Vorinstanz im mitangefochtenen Beschluss noch ungeachtet der mit Bundesrecht als nicht vereinbar erkannten gesetzlichen Grundlage genehmigt. Die Sache muss deshalb an den Regierungsrat zurückgewiesen werden, damit dieser in seiner Eigenschaft als Genehmigungsinstanz aufsichtsrechtlich über die Zuweisung dieser weiteren Flächen zur Weilerzone neu befinden kann. Der Regierungsrat wird prüfen müssen, ob den im Gebiet F und im Gebiet R ebenfalls der Weilerzone zugewiesenen Flächen nach Massgabe des Anwendungsverbots in Art. 61 Abs. 3 KV nunmehr die Genehmigung zu verweigern