B. Gerichtsentscheide 3602 tene Rekursentscheid sowie die vom Regierungsrat separat eröffnete Genehmigung der Revision der Ortsplanung sind antragsgemäss insofern aufzuheben, als damit die von den Beschwerdeführern planlich bezeichneten (noch unüberbauten) Flächen der Weilerzone F zugeteilt worden sind. Diese Flächen verbleiben somit ohne weiteres in der Landwirtschaftszone. 5. Weil das Anwendungsverbot in Art. 61 Abs. 3 KV die als bundesrechtswidrig erkannte gesetzliche Grundlage der Weilerzonen (Art. 19 Abs. 1 lit.