gesamthaft betrifft, kann es aber nicht bei der durch Gutheissung der Beschwerde punktuell gutgeheissenen Korrektur der Weilerzone F sein Bewenden haben. Denn das festgestellte Fehlen einer bundesrechtskonformen Grundlage für Weilerzonen hat aufgrund des Anwendungsverbots auch durchaus Folgen für die weiteren, auch der Weilerzone zugewiesenen Flächen im Gemeindegebiet von C.