tene Rekursentscheid sowie die vom Regierungsrat separat eröffnete Genehmigung der Revision der Ortsplanung sind antragsgemäss insofern aufzuheben, als damit die von den Beschwerdeführern planlich bezeichneten (noch unüberbauten) Flächen der Weilerzone F zugeteilt worden sind. Diese Flächen verbleiben somit ohne weiteres in der Landwirtschaftszone. 5. Weil das Anwendungsverbot in Art. 61 Abs. 3 KV die als bundesrechtswidrig erkannte gesetzliche Grundlage der Weilerzonen (Art. 19 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 26 BauG) gesamthaft betrifft, kann es aber nicht bei der durch Gutheissung der Beschwerde punktuell gutgeheissenen Korrektur der Weilerzone F sein Bewenden haben.