Deshalb ist es den Gemeinden derzeit und bis auf weiteres verwehrt, aufgrund der fehlerhaften gesetzlichen Grundlagen Weilerzonen auszuscheiden oder dafür Zonenvorschriften zu erlassen; der Vorinstanz und dem Gericht ist es durch Art. 61 Abs. 3 KV untersagt, auf dieser Grundlage Weilerzonen zu genehmigen bzw. zu bestätigen. 4. Aus diesem Grund und weil der kantonale Richtplan keine Weilerzonen i.S.v. Bauzonen vorsieht, ist die Beschwerde gutzuheissen. […] Der angefoch- 31 B. Gerichtsentscheide 3602