Für diese Konstellation ergibt sich die Rechtsfolge aus Art. 61 Abs. 3 KV: Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden. Für die mit Art. 19 Abs. 2 RPG nicht vereinbaren Bestimmungen in Art. 19 Abs. 1 lit. j und Art. 29 BauG gilt somit ein Anwendungsverbot, bis der kantonale Gesetzgeber sich für die eine oder andere Variante einer bundesrechtskonformen Weilerzone entschieden hat. Deshalb ist es den Gemeinden derzeit und bis auf weiteres verwehrt, aufgrund der fehlerhaften gesetzlichen Grundlagen Weilerzonen auszuscheiden oder dafür Zonenvorschriften zu erlassen;