O., N 42 f. zu Art. 18). Anderseits könnte man - dem klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 BauG folgend - es bei einer Bauzone belassen, aber Art. 19 Abs. 2 RPG folgend berichtigend festhalten, dass entgegen Art. 29 Abs. 1 BauG die Erschliessungspflicht auch in Weilerzonen dem Gemeinwesen obliegt. So oder anders ist es aber nicht Aufgabe des Gerichts (sondern des kantonalen Gesetzgebers) sich bei der Weilerzone entweder konsequent für eine Bauzone oder aber für eine Nichtbauzone zu entscheiden, nachdem sich die geltende Mischform als nicht mit Bundesrecht vereinbar erweist. 3.4 Für diese Konstellation ergibt sich die Rechtsfolge aus Art.