29 BauG fällt ausser Betracht, da dafür mindestens zwei Wege offen stehen: Einerseits könnte man mit der Vorinstanz – und damit entgegen dem an sich klaren Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 BauG – berichtigend davon ausgehen, es handle sich bei der Weilerzone um eine Nichtbauzone. Damit wäre dann zu vereinbaren, dass das Gemeinwesen von seiner Erschliessungspflicht befreit ist und dass sich die Regelung auch begrifflich an Art. 33 RPV anlehnt. Damit fiele dann auch die Bewilligungskompetenz an eine kantonale Behörde (Art. 97 Abs. 2 lit. a BauG), wie dies für Weilerzonen nach Art. 33 RPV auch bundesrechtlich vorausgesetzt wird (vgl. Brandt/Moor, a.a.O., N 42 f. zu Art.