Weil der kantonale Richtplan nur Weiler ausserhalb der Bauzonen, nicht aber Weiler i.S.v. Bauzonen bezeichnet, erweist sich die derzeit nur als Bauzone mögliche Zuweisung zur Weilerzone als gesetz- und richtplanwidrig. Es stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, dass die strittige Weilerzone aufgrund einer bundesrechtswidrigen Grundlage ausgeschieden wurde und im Baureglement entsprechend revidierte Zonenvorschriften erlassen worden sind. 3.3 Eine bundesrechtskonforme, das heisst mit Art. 19 Abs. 2 RPG vereinbare Auslegung der kantonalen Grundlage in Art. 19 Abs. 1 und Art. 29 BauG fällt ausser Betracht, da dafür mindestens zwei Wege offen stehen: